Steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungskosten

Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten. Vergütungen von anderen Stellen (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.

Nur wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, sind Begräbniskosten bis maximal € 5.000,– und die Kosten eines Grabsteins ebenfalls bis maximal € 5.000,– als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten.

Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege. Die außergewöhnliche Belastung muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

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