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Wir haben hier eine Checkliste mit Hinweisen für Hinterbliebene verfasst. Bei den vorliegenden Hinweisen für Hinterbliebene handelt es sich aber lediglich um eine Übersicht. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir haben auch eine Kurzfassung: Checkliste in aller Kürze
Die Dokumente, welche Sie bei der Bestattung hinterlegt haben, können Sie in ca. ein bis zwei Wochen nach der Beerdigung während der Amtsstunden mit der Sterbeurkunde im Marktgemeindeamt Sierning, Zimmer 5, wieder abholen.
Alles zur Witwen- bzw. Witwerpension und welche Urkunden Sie dafür bereitzustellen haben, finden Sie hier: Infos zur Witwen- bzw. Witwerpension
Wie ein Verlassenschaftsverfahren anzugehen ist und welche Urkunden Sie dafür bereitzustellen haben, finden Sie hier: Infos zum Verlassenschaftsverfahren
Die Lenkerberechtigung (Führerschein) ist auch ein persönliches Recht, das mit dem Tod des Besitzers erlischt. Das Kraftfahrzeuggesetz sieht eine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein nicht vor.
Ist auf den Namen der verstorbenen Person ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist der Notar oder diejenige Person, die vom Notar oder Gericht zur Besorgung/Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen. Weitere Auskünfte darüber erhalten Sie beim Notar.
Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen – Revolver/Pistolen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen), muss unverzüglich die Waffenbehörde (Bezirkshauptmannschaft) verständigt werden. Dazu ist jene Person verpflichtet, in deren Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bedeutet, dass damit keinesfalls bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zugewartet werden darf. Wurde die Waffenbehörde verständigt, kann sie die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen
treffen.
Welche Bestattungskosten in welchem Fall steuerlich absetzbar sind, lesen Sie hier nach: Infos zur steuerlichen Absetzbarkeit von Bestattungskosten
Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften müssen soweit vorhanden durch die Hinterbliebenen ab- bzw. umgemeldet werden:
Der Totengräber wird in der Regel durch die Bestattungsanstalt verständigt. Falls Sie jedoch persönlich mit ihm Kontakt aufnehmen wollen bzw. wenn Sie Fragen bezüglich der provisorischen Grabumrandung haben, so rufen Sie bitte Herrn Steininger an. Mit Ihm kann auch vereinbart werden, dass ein Steinmetz (z.B. Fa. Pühringer aus Sierning oder Fa. Gruber aus Kremsmünster-Sierning) verständigt wird, welcher den Grabstein abträgt und lagert. Sie können aber natürlich auch einen anderen Steinmetz Ihrer Wahl damit beauftragen.
Herrn Steininger
Tel. Nr.: 0676/5256993
Wird bei der Beerdigung eine Musikkapelle gewünscht, so können Sie unter anderem mit Herrn Singer, Tel. Nr.: 0650/9807293, in Verbindung treten. Grundsätzlich stehen zwei Varianten zur Auswahl:
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der gesamten Informationen als PDF: